Allgemeine Geschäftsbedigungen

 GELTUNG

Die Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma Schlosserei Strodl, Hauptstraße 30, 7212 Forchtenstein, kurz Auftragnehmer oder AN genannt und allen Auftraggebern, kurz AG genannt, gleichgültig ob natürliche oder juristische Personen, für alle gegenständlichen und zukünftigen Rechtsgeschäfte sowie gegenüber gewerblichen Auftraggebern auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns, nicht ausdrücklich widersprechen.

ANGEBOTE & VERTRAGSABSCHLÜSSE

Unsere Angebote sind unverbindlich.

Der Vertragsabschluss wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.

NEBENABREDEN

Mündliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.

PREISE

Alle vom AN genannten Preise basieren auf den aktuellen Kalkulationsdaten und verstehen sich generell zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene der Materialien, Energie, Transport, etc. verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht.

LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

Zur Ausführung der Leistung ist der AN frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der AG hat für die Zeit der Leistungsausführung dem AN kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

BESCHRÄNKUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGES

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.

LEISTUNGSFRISTEN

Leistungsfristen sind generell nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich  und schriftlich vereinbart wurde.

Wird die Leistungsausführung verzögert und sind die Umstände der Rechtssphäre des AG zuzurechnen, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Etwaige durch die Verzögerung anfallenden Mehrkosten sind dann vom AG zu tragen.

Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. Rohstoffknappheit, Betriebsstörungen, Ausfälle von Vorlieferanten, sowie Fälle höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Aus derartigen Überschreitungen der Leistungsfrist kann der Kunde keinerlei  Schadenersatz ableiten.

Schadenersatzansprüche wegen Fristverzug oder Versäumung stehen dem AG nur dann zu, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

ÜBERNAHME

Der AN hat den AG vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen. Der AG wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Fakturenbetrag sofort und ohne jeden Abzug bei Erhalt der Rechnung fällig.

Der AG hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung über Verlangen des AN zu leisten.

Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der AG nach eingeschriebener Mahnung der Faktura, nicht binnen 7 Tagen den gesamten Mahnbetrag auf die bekanntgegebene Kontoverbindung zur Einzahlung bringt.

Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. zu verrechnen. Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen oder etwaiger Ersatzansprüche werden dadurch nicht berührt.

EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Der AG darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

MÄNGELRÜGEN

Die erbrachte Leistung ist unverzüglich nach Fertigstellung zu prüfen. Dabei festgestellte Mängel sind innerhalb von 5 Tagen nach Fertigstellung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem AN schriftlich mitzuteilen.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als angenommen.

GEWÄHRLEISTUNG

Bei ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Mängeln hat der AN das Recht zur Nachbesserung in angemessener Frist. Dafür leistet der AN Gewähr nur im selben Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung

Lehnt der AN eine Nachbesserung ab, so ist der Käufer zur Preisminderung berechtigt.

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der AG zu beweisen.

Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wie die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom AG selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen.

ERFÜLLUNGSORT & GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Forchtenstein, Gerichtsstand ist Mattersburg.

RECHTSWAHL

AG und AN vereinbaren ausdrücklich, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.